Kabashi Brahaj Galabau GmbH
Kämpenstraße 29 • 45147 Essen • Tel: 0201 / 615 88 99 • info@kb-galabau.de
Kabashi Brahaj Garten- und Landschaftsbau GmbH • Kämpenstraße 29 • 45147 Essen • www.kb-galabau.de
Zwischen
Kabashi Brahaj Garten- und Landschaftsbau GmbH, Kämpenstr.29, 45147 Essen
* nachfolgend Arbeitgeber genannt –
und
Sali Kelmendi geboren am 12.05.1966 in Llabjan Kosovo wohnhaft in Auf dem Langenfeld 25, 51766 Engelskirchen
– nachfolgend Arbeitnehmer genannt –
wird folgender
Vollzeitarbeitsvertrag vom 31.10.2025
geschlossen.
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am
§ 2 Tätigkeit
(1) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wird als Garten- und Landschaftsbau Helfer eingestellt und vor allem mit folgenden Arbeiten beschäftigt: Garten- und Landschaftsbau Helfer
Arbeitsort: wechselnde Arbeitsstellen
(2) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann den dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenbereich je nach den geschäftlichen Erfordernissen ergänzen oder auch ändern. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin verpflichtet sich darüber hinaus, vorübergehend auch in anderen Betriebsstätten des Arbeitgebers tätig zu sein. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers zumutbar ist. Der Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf die Vergütung nach Maßgabe des § 4 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
(3) Soweit es die betrieblichen Abläufe verbessert, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin grundsätzlich einen Anspruch auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und kann hierzu freigestellt werden.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Wochenstunden an 1 Tagen je 8 Stunden.
(2) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist bei betrieblicher Notwendigkeit und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen auf Anordnung des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Mehrarbeit verpflichtet.
(3) Ruhepausen und Ruhezeiten und bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen der Schichtänderung werden unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers abgestimmt
§ 4 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche (Brutto-) Vergütung/einen Stundenlohn von 15,50 Euro.
(2) Die Vergütung ist jeweils am Monatsende fällig und wird auf das von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin benannte Konto überwiesen.
Geldinstitut: Kreissparkasse Kelheim
IBAN: DE38 7505 1565 0011 4953 14
(3) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist darauf hingewiesen worden, dass er/sie auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu übergeben (§ 6 Abs. 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI). Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist bekannt, dass ein entsprechender Verzicht nur mit Wirkung für die Zukunft und bei Ausübung von mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur einheitlich erklärt werden kann und diese Erklärung den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigungen bindet.
§ 5 Pfändung/Abtretung
(1) Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung der Vergütung ist ausgeschlossen.
(2) Im Falle einer Lohnpfändung ist die Firma berechtigt, als Bearbeitungsgebühr 20 % des jeweils abzuführenden Betrags einzubehalten.
(3) Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die vorstehend genannten Bearbeitungskosten.
§ 6 Sonderzuwendungen
(1) Der Arbeitnehmer erhält weiterhin ohne Rechtsanspruch für die Zukunft ein Urlaubsgeld in Höhe von 0,00 EUR, auszahlbar mit der Vergütung für den Monat Juni.
(2) Der Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt wird oder durch Aufhebungsvertrag endet.
(3) Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers, durch Aufhebungsvertrag oder durch eine außerordentliche oder verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers vor dem 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres endet.
(4) Weitere Sozialleistungen, die die Firma gewährt oder zukünftig gewähren wird, werden dem Arbeitnehmer entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen Teilarbeitszeit zur regelmäßigen Vollarbeitszeit gewährt.
§ 7 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von Arbeitstagen. Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs richten sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
(2) Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Arbeitsverhinderung/Krankheit
(1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben. Dies gilt auch, wenn der Tag der Erkrankung kein Arbeitstag für den Arbeitnehmer ist.
(2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
(3) Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach der jeweils geltenden Entgeltfortzahlungsregelung.
§ 9 Sonstige Arbeitsverhinderung / Pflege eines eigenen Kindes
(1) Auch in sonstigen Fällen einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, grundsätzlich spätestens jedoch bis zum jeweiligen Arbeitsbeginn, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer zumindest telefonisch zu informieren.
(2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in seinem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Sofern kein Fall des § 45 Abs. 4 SGB V vorliegt, besteht der Freistellungsanspruch in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Arbeitnehmer für bis zu 20 Arbeitstage, längstens jedoch für insgesamt 25 Arbeitstage, bzw. für alleinerziehende Arbeitnehmer für 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB wird bei Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er unter den Voraussetzungen des § 45 SGB V Pflegekrankengeld beanspruchen kann.
(3) Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB werden auch im Übrigen ausgeschlossen.
(4) Eine Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke eines Arztbesuchs außerhalb einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EFZG erfolgt nur, wenn die ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit medizinisch erforderlich ist (z.B. wegen Blutentnahme morgens im nüchternen Zustand) oder die Sprechstunden des Arztes in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegen und ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht vereinbart werden kann. Für die versäumte Arbeitszeit erfolgt keine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.
§ 10 Nebenbeschäftigung
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber zu informieren.
(2) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind alle Nebenbeschäftigungen durch die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers nachteilig berührt werden können, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich über alle betrieblichen Vorgänge, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen fort.
§ 12 Probezeit und Beendigung des Vertrages
(1) Die ersten 0 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
§ 13 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.
§ 14 Sondervereinbarungen
(1) Im Übrigen gelten die jeweils für den Betrieb und den Arbeitgeber maßgeblichen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
(2) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB mit einem vertretungsberechtigten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.
Essen, den 31.10.2025
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(Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift Arbeitnehmer)
USt-IdNr.: DE453954772
Steuernummer:112/5718/1648
Amstgericht Essen
Handelsregisternummer: HRB 36586
Geschäftsführer: Brahim Kabashi und Qendrim Brahaj
Kabashi Brahaj Garten- und Landschaftsbau GmbH
Geno Bank Essen
IBAN: DE07 3606 0488 0136 5423 00
BIC: GENO DEM1 GBE